Durch die Rückzahlung von Leistungen nach dem SGB II wegen einer verspäteten Lohnzahlung entsteht dem Arbeitnehmer kein (weiterer) Verzugsschaden. Ist der Arbeitgeber mit der Entgeltzahlung – wie im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall – in Verzug, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB und Ersatz eines
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