Einem Verzugseintritt stehen weder die staatsanwaltschaftliche Pfändung der Forderung noch das im Pfändungsbeschluss gegen die Drittschuldnerin verhängte Zahlungsverbot entgegen. So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Die Leistung ist insoweit nicht infolge eines Umstandes unterblieben, den die Arbeitgeberin (Drittschuldnerin) nicht zu vertreten hat, § 286 Abs. 4 BGB.
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