Bezirksschornsteinfegern muss zur Durchführung der Feuerstättenschau ungehindert Zugang zu Wohnräumen gewährt werden; auch die Aufzeichnung ihrer Tätigkeit durch die Bewohner ist nicht gestattet.
In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall hatten sich die Eigentümer eines Wohnhauses, deren Heizungsanlage der
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