Videoüberwachung im Mietshaus

Eine Videoüberwachung des Hausflures, der Hauseingangstür oder anderer gemeinschaftsbezogener Flächen in einem Miethaus ist grundsätzlich unzulässig und verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht, da diese Bereiche allgemein zugänglich sind und nicht dem alleinigen Hoheitsbereich eines Mieterin unterstehen oder seinem alleinigen Hausrecht unterfallen.

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