Die Auffassung, dass der Anwendungsbereich des § 298 StGB bei beschränkten Ausschreibungen nur dann eröffnet ist, wenn zuvor der Bewerberkreis durch öffentliche Ausschreibung ermittelt wurde, wird dem Regelungsgehalt des § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 VOB/A
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