Der Strafverfolgung eines (ausländischen) Offiziers in Deutschland steht bei der Anwendung der Regeln des Völker(straf)rechts nicht das Verfahrenshindernis der Immunität eines staatlichen Funktionsträgers entgegen. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der Angeklagte als Oberleutnant der afghanischen Armee auf einem ihrer Stützpunkte tätig. Bei der Befragung dreier Gefangener wandten
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