Ein – völkergewohnheitsrechtlich anerkanntes – Kriegsverbrechen gegen Personen durch eine in schwerwiegender Weise entwürdigende oder erniedrigende Behandlung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB kann auch an einer verstorbenen Person begangen werden.
Hieran ändert nichts, dass aufgrund des Neunundfünfzigsten
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