Die Naturschutzbehörden sind grundsätzlich befugt, gegenüber Betreibern bestandskräftig genehmigter Windenergieanlagen nachträgliche Anordnungen zur Verhinderung von Verstößen gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu treffen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach
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Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Oldenburg einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, mit dem der Betreiber sich gegen Beschränkungen des Betriebs einer Windkraftanlage durch eine Verfügung des
