Windrad

Das Windrad am Rande des Vogelschutzgebiets

Kann sich ein Vorhaben außerhalb eines Vogelschutzgebietes nachteilig auf das geschützte Gebiet auswirken, bedarf es einer über eine Vorprüfung hinausgehenden Prüfung der Gebietsverträglichkeit. Die Prüfung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots ist auf den gegenwärtigen Bestand geschützter Tiere beschränkt.

In dem hier vom

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Fernstraßenplanung im Vogelschutzgebiet

Änderungen eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses, die nicht nur dessen Begründungselemente, sondern das Vorhaben selbst betreffen, erfolgen stets mit Wirkung gegenüber allen Betroffenen.

Die verfahrens- und materiellrechtlichen Anforderungen an die fernstraßenrechtliche Planfeststellung sind einheitlich auf denselben Abschnitt als Vorhaben im fernstraßenrechtlichen Sinne

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Bootsverkehr im Vogelschutzgebiet

Wenn bereits die Belastungsgrenze für geschützte Vogelarten durch den vorhandenen Bootsverkehr auf einem See überschritten sein soll, kann eine durchgeführte FFH-Prüfung zur Errichtung einer Steganlage, die den Wassertourismus fördern soll, erhebliche Beeinträchtigungen für ein Vogelschutzgebiet nicht ausschließen. Eine solche fehlerhafte

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Mit Kranich und Rohrweihe gegen Schweine

In einem faktischen Vogelschutzgebiet ist ein Vorhaben bereits dann unzulässig, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass das Gebiet oder seine Bestandteile erheblich beeinträchtigt werden. Widerspricht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung das Bauvorhaben den Erhaltungszielen eines solchen faktischen Vogelschutzgebiets, dann

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Uhu-Brutplatz oder Kalkabbau

Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Kalkabbau verstößt gegen Naturschutzrecht, wenn diese für die erheblichen Eingriffe in der Natur und dem Landschaftsbild keinen ausreichenden Ausgleich vorgesehen hat. Hätten die durch die Genehmigung betroffenen Flächen unter Schutz gestellt werden müssen, hat aber das

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Übungsdörfer auf Truppenübungsplatz

Der Bau von zusätzlichen Übungsdörfern auf dem von der Britischen Rheinarmee genutzten Truppenübungsplatz Senne lässt keine erhebliche Beeinträchtigungen der Fauna und Flora durch das Vorhaben erwarten. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Minden die Klage des Naturschutzbundes Nordrhein-Westfalen gegen die

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