Das strenge Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der V‑RL für faktische Vogelschutzgebiete entfällt nicht „im Nachhinein“ dadurch, dass das Land nach Inkraftsetzung eines Bebauungsplans, der in dem betreffenden Gebiet eine Straßentrasse festsetzt, ein Vogelschutzgebiet an die EU-Kommission nachmeldet, das an die Straßentrasse heranreicht, diese aber nicht in das Schutzgebiet einbezieht.
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