Bundesfinanzhof (BFH)

Die liquidierte Kommanditgesellschaft – und die Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid

Die Befugnis der Personengesellschaft, nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO für ihre Gesellschafter Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid zu erheben, endet -im hier gegebenen Fall ihrer Vollbeendigung mit Liquidation- grundsätzlich mit ihrer Vollbeendigung; zugleich lebt die bisher überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt,

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Grabplatte

Vollbeendigung einer Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft ist mit Übertragung ihrer gesamten Anteile auf eine einzige Person vollbeendet. Für einen Gewinnfeststellungsbescheid endet die Befugnis der Personengesellschaft, nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO für ihre Gesellschafter Klage zu erheben, grundsätzlich mit ihrer Vollbeendigung. Es lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der

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Bundesfinanzhof (BFH)

Das von der Rechtsnachfolgerin einer vollbeendeten Personengesellschaft eingelegte Rechtsmittel

Die für den Fall des Rechtsmittels einer vollbeendeten Personengesellschaft gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid entwickelten Auslegungsgrundsätze (sog. Spiegelbildbetrachtung) gelten auch dann, wenn ein entsprechendes Rechtsmittel von der Rechtsnachfolgerin einer vollbeendeten Personengesellschaft eingelegt worden ist. Ergibt die Auslegung, dass nicht alle nunmehr klagebefugten Gesellschafter als Rechtsmittelführer in Betracht kommen, sind die übrigen -soweit

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Liquidationslose Vollbeendigung einer GmbH & Co. KG – und die Titelumschreibung auf den ehemaligen Kommanditisten

Durch das Ausscheiden der vermögenslosen Komplementärin aus der GmbH & Co. KG geht das Gesellschaftsvermögen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung kraft Gesetzes auf den Kommanditisten als den einzigen verbliebenen „Gesellschafter“ über. Daher kann für Schuldtitel gegen die GmbH & Co. KG eine neue Vollstreckungsklausel gegen den Kommanditisten als Rechtsnachfolger

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Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheid – und die Vollbeendigung der Personengesellschaft

Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft. Tritt die Vollbeendigung -wie im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall- während des finanzgerichtlichen Verfahrens ein, sind grundsätzlich die durch

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Gewinnfeststellungsbescheid für eine ehemalige GbR – und die Klagebefugnis der Gesellschafter

Die Befugnis der Personengesellschaft, nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen, erlischt mit deren Vollbeendigung. Insoweit lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf. Die Klagebefugnis geht nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger der Personengesellschaft über.

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Gewinnfeststellung – und die Klagebefugnis bei der liquidationslos vollbeendeten Personengesellschaft

Hinsichtlich eines Gewinnfeststellungsbescheides erfolgt kein Übergang der Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 FGO auf den Gesamtrechtsnachfolger der liquidationslos vollbeendeten Personengesellschaft. Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der Gewinnfeststellungsbescheid für die vollbeendete Personengesellschaft – und seine Anfechtung

Ist eine Personengesellschaft (hier: eine oHG) bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung durch Vollbeendigung ohne Abwicklung erloschen, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft. Die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft für ihre

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die im Klageverfahren vollbeendete Personengesellschaft

Prozessuale Rechtsnachfolge einer erst im finanzgerichtlichen Klageverfahren vollbeendeten Personengesellschaft sind die ehemaligen Gesellschafter. Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft. Die Befugnis der Personengesellschaft,

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Klagebefugnis einer Personengesellschaft nach Vollbeendigung

Die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen, erlischt mit deren Vollbeendigung. Die Klagebefugnis geht nicht auf den Rechtsnachfolger der vollbeendeten Personengesellschaft über, vielmehr lebt die bis dahin überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter auf. Eine Klage der vollbeendeten Personengesellschaft kann nicht in eine solche der

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