Die Wiederverheiratung der Antragstellerin dürfte einer Vollstreckbarerklärung nicht wegen Verstoßes gegen den ordre public (Art. 22 lit. a HUÜ 2007) entgegenstehen. Zwar weicht das ausländische Urteil insoweit von der deutschen Rechtslage (§ 1586 Abs. 1 BGB) ab, als der nacheheliche Unterhalt für die Zeit nach Wiederverheiratung der Antragstellerin tituliert worden
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