Wird mit einer Gegenforderung aufgerechnet, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig (§ 322 Abs. 2 ZPO). Deshalb muss auch die Gegenforderung in einer § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise hinreichend bestimmt
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