Bundesarbeitsgericht

Der titulierte Beschäftigungsanspruch

Bei einem titulierten Beschäftigungsanspruch handelt es sich um einen Anspruch auf eine unvertretbare Handlung, zu der die Arbeitgeberin  nach § 888 Abs. 1 ZPO durch Zwangsgeld und Zwangshaft angehalten werden kann.

Die durch den Titel festgelegte Beschäftigungspflicht ergibt sich neben der

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Vollstreckung von Ordnungshaft

Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Ordnungsgeldfestsetzung nach § 890 ZPO aufgestellten Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für die Vollstreckung einer festgesetzten Ordnungshaft.

Der durch die Aufrechterhaltung der Ordnungshaft erfolgte Eingriff in das hochrangige Grundrecht

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Vollstreckungsabwehrklage einer GbR

Richtet sich ein Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vollstreckungsschuldnerin, steht die Befugnis zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage der Gesellschaft zu, nicht ihren Gesellschaftern.

Die Gesellschafter sind nicht prozessführungsbefugt.

Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist von „dem Schuldner“ zu

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Vollstreckung ausländischer Unterhaltstitel

Ausländische Unterhaltsentscheidungen können grundsätzlich in einem innerstaatlichen Vollstreckbarerklärungsverfahren durch Beschluss nach § 110 Abs. 2 Satz 1 FamFG für vollstreckbar erklärt werden.

Soweit allerdings der Anwendungsbereich einer völkerrechtlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsvereinbarung betroffen ist, geht diese Konvention gemäß § 97 Abs.

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Vollstreckung eines Umgangstitels

Im Vollstreckungsverfahren findet grundsätzlich keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gerichtlichen – zu vollstreckenden – Entscheidung statt. Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels ausnahmsweise zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels gestützt

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Das Beitreibungsersuchen per eMail

Ein Beitreibungsersuchen genügt den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EG-BeitrG, wenn die ersuchende Behörde dem Bundeszentralamt für Steuern per E-Mail eine Datei übersendet, die im PDF-Format den Vollstreckungstitel der ersuchenden Behörde wiedergibt. Der deutsche Gesetzgeber

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Vollstreckung eines Umgangstitels

Die Vollstreckung eines Umgangstitels nach § 89 Abs. 1 FamFG durch Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den betreuenden Elternteil setzt eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit

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