Der Übergang der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 JGG beschränkt sich nicht allein auf die zu vollstreckende Jugendstrafe, sondern erfasst gleichermaßen auch die Vollstreckung von Nebenstrafen, Maßregeln und Nebenfolgen wie namentlich die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB. Mit der Abgabe der Vollstreckung nach § 85
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