Amtsgericht Hagen -Zentrales Mahngericht-

Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid – und die geänderte Firmierung der Gläubigerin

Die Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO ist für eine Gläubigerin, deren Parteibezeichnung sich nach Erlass des Vollstreckungsbescheids geändert hat, nicht eröffnet, weil sie dem zuständigen Vollstreckungsorgan die Parteiidentität mit der Titelgläubigerin zweifelsfrei nachweisen muss. Die die Parteiidentität belegenden Urkunden müssen dem Vollstreckungsantrag beigefügt werden und

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Amtsgericht Uelzen -Zentrales Mahngericht-

Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden – aber nicht für Inkassounternehmen

Die Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO ist für einen Gläubiger, der sich durch einen Inkassodienstleister als Bevollmächtigten vertreten lässt, nicht eröffnet, weil gemäß §§ 80, 88 Abs. 2 ZPO die Vollmacht durch Einreichung der schriftlichen Vollmachtsurkunde zu den Gerichtsakten nachgewiesen werden muss und es sich

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Nachtbaustelle

Der nicht zugestellte Vollstreckungsbescheid – und die Vollstreckungsabwehrklage

Bei einer gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtete Vollstreckungsabwehrklage sind die vorgebrachten Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, präkludiert (§ 796 Abs. 2 ZPO). In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beziehen sich die vom Schuldner vorgebrachten materiellrechtlichen Einwendungen auf die Entstehung des Anspruchs und beruhen somit auf Gründen, die vor der

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Landgericht Bremen

Zustellungen an die prozessunfähige Partei – und die nachfolgende Nichtigkeitsklage

Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar prozessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang. Der prozessunfähigen Partei, die den Nichtigkeitsgrund der mangelhaften Vertretung geltend macht, kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte den Verfahrensmangel durch ein Rechtsmittel

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