Der Widerspruch gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111 Abs. 6 VwVfG M-V keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 111 Abs. 1 VwVfG M-V gelten für öffentlich rechtliche Geldforderungen
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