Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge – und die Gläubigerbezeichnung

Allein die jeweilige Landesrundfunkanstalt und nicht der im Briefkopf des Vollstreckungsersuchens ebenfalls aufgeführte „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ist Inhaber der Rundfunkbeitragsforderungen. Dass auch bei einem auf dem Briefkopf des Beitragsservices gestellten Vollstreckungsersuchens allein der Gläubiger und nicht der Beitragsservice als Partei des Vollstreckungsverfahrens in Betracht kommt, ergibt sich bereits zwingend

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Rundfunkgebührenbescheide – und ihre Formalia in der Zwangsvollstreckung

Das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt kann auch dann den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden genügen, wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt (hier: Südwestrundfunk) nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlt. § 15a Abs.

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Rundfunkbeiträgen – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde

Der Gläubiger muss so genau bezeichnet sein, dass er richtig festgestellt werden kann. Der Schuldner muss erkennen können, gegen wen ggf. Vollstreckungsgegenklage zu erheben wäre, auf wessen Forderung er zahlen muss. Die Bezeichnung wäre jedenfalls unzureichend, wenn ein Rechtsmittel des Schuldners bei Übernahme der Bezeichnung an der korrekten Passivlegitimation scheitern

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Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen – und die Frage des Leistungsbescheids

Wie bei allen anderen gesetzlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) ist unabhängig von gesetzlicher Fälligkeit vor der Festsetzung von Säumniszuschlägen ein anfänglicher (originärer, primärer, die Abgabenhöhe mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung festsetzender) Leistungsbescheid/Verwaltungsakt erforderlich. Der Beitrag wird gesetzlich ab dem Zeitpunkt geschuldet, in dem die Voraussetzungen dafür vorliegen. Soweit § 12 I

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Rundfunkbeiträge – und ihre Vollstreckung

Vor einem Jahr hatten wir über eine berichtet, das die von einem Gerichtsvollzieher angeordnete Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen abgelehnt hatte, da eine Zahlungsaufforderung für Rundfunkbeiträge keiner wirksamer Vollstreckungstitel sei. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof jetzt aufgehoben. Im entschiedenen Fall betrieb der Südwestrundfunk,

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Gerichtsvollzieher in Mecklenburg-Vorpommern – und das thüringer Vollstreckungsersuchen

Amtsgerichtsvollzieher in Mecklenburg-Vorpommern sind in der Regel gehalten, einem Vollstreckungsersuchen einer thüringischen Behörde auf der Grundlage des thüringischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) im Wege der Vollstreckungshilfe zu entsprechen. Im hier entschiedenen Fall hat die Gläubigerin, bei der es sich um eine thüringische Gebietskörperschaft (Gemeinde) handelt, der bei dem Amtsgericht Bergen

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Vollstreckungsersuchen für Rundfunkbeiträge

Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht „automatisch“ erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift. Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag wird erst mit wirksamem Bescheid fällig. Die theoretische Möglichkeit des Schuldners, die Höhe des Beitrags selbst zu ermitteln, ersetzt nicht

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