Weiterbeschäftigung „als Arbeiter“

Ein Weiterbeschäftigungstitel, mit dem ein Arbeitgeber verurteilt wird, einen Arbeitnehmer „als Arbeiter“ weiter zu beschäftigen, ist für eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO jedenfalls dann hinreichend bestimmt, wenn die Art der Tätigkeit arbeitsvertraglich nicht näher konkretisiert ist und diese nie

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Zwangsverwaltung bei Nießbrauch

Für eine Zwangsverwaltung ist bei einem bestehenden Nießbrauchsrecht ein originärern Duldungstitel gegen den Nießbraucher erforderlich.

Dieser Duldungstitel kann nicht dadurch erwirkt werden, dass die Vollstreckungsunterwerfung aus der vom Eigentümer beurkundeten Grundschuldbestellungsurkunde auf den Nießbrauchsberechtigten gem. § 727 ZPO umgeschrieben wird.

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Herausgabe des Vollstreckungstitels

Die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels kann gemäß § 260 ZPO gleichzeitig mit der Vollstreckungsabwehrklage erhoben werden.

Richtiger Beklagter einer Titelherausgabeklage ist – wie bei der Vollstreckungsabwehrklage – der Vollstreckungsgläubiger, also der

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„8 % über dem Basiszinssatz“

Der in einem Urteil enthaltene Zinsausspruch „8 % Zinsen über dem Basiszinssatz“ ist vom Gerichtsvollzieher regelmäßig dahingehend auszulegen, dass Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz tituliert sind.

Ein Vollstreckungstitel muss den im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzenden Anspruch

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Landgericht Bremen

Vertragsschluss nach Verurteilung

Ob der Abschluss eines Vertrags, der nach Erlass eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils erster Instanz geschlossen wird und mit dem die dort unterlegene Beklagte eine der Verurteilung entsprechende Verpflichtung gegenüber der Klägerin übernommen hat, dazu führt, dass die Klägerin

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Vollstreckung bei Namensänderung

Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist.

Dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der

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