Bei einer von einem Notar erteilten Vollstreckungsklausel ist im Erinnerungsverfahren nach § 732 Abs. 1 ZPO der Umfang einer der notariellen Urkunde beigefügten Vollmacht zu prüfen, aufgrund derer für den Schuldner eine persönliche Haftungsübernahme mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung erklärt wurde. Im hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall lautete die Vollmacht u.a.:
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