Zwangsverwaltung – und die Heilung von Zustellungsmängeln

Fehlt es bei der Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens an einer wirksamen Zustellung des Vollstreckungstitels, kann der Mangel durch Nachholung der Zustellung geheilt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung weiterhin vorliegen. Die gegen die Möglichkeit einer Heilung gerichteten Bedenken sind unbegründet. Insoweit gilt nichts anderes als im Zwangsversteigerungsverfahren.

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Landgericht Leipzig

Eintragung einer Zwangssicherungshypothek – Vollstreckungsvoraussetzungen und die anwaltliche Empfangsvollmacht

Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wird das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan tätig und hat neben den grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung auch die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Wie jedes Vollstreckungsorgan hat das Grundbuchamt dabei zu prüfen, ob überhaupt ein vollstreckbarer Titel vorliegt und ob er einen vollstreckbaren Inhalt hat. Zweifel an der

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Pfändung von Nebenforderungen

Wird im Rahmen eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens die Vollstreckung wegen der Hauptforderung nicht eingeleitet und sollen Nebenleistungen allein beigetrieben werden, so bedarf es für diese Nebenleistungen zwingend eines gesonderten Leistungsbescheides. Der interne Vollstreckungsauftrag gegenüber dem Vollstreckungsbeamten allein kann nicht im Sinne des § 3 Abs. 2 NVwVG als eine Einleitung der Vollstreckung

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