Zumindest im Jahr 2015 bestand hinsichtlich der Erfassung von Bareinnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch bei sog. bargeldintensiven Betrieben mit offener Ladenkasse kein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit.
Der Bundesfinanzhof ist nicht davon überzeugt, dass im Streitjahr 2015 hinsichtlich
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