2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann „die Freiheit der Person“ und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als „unverletzlich“
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Nachrichten aus Recht und Steuern
2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann „die Freiheit der Person“ und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als „unverletzlich“
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Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt eine Verfassungsbeschwerde bezüglich den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung von Lockerungen im Strafvollzug erfolglos:
Die Verfassungsbeschwerde wurde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig war. Sie genügte nicht den
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Im Maßregelvollzug kommt ein vollständiges Versagen von Lockerungen nur in Betracht, wenn aufgrund einer konkreten Gefährdungsprognose selbst bei begleiteten Ausführungen auf dem Klinikgelände ein Missbrauch zu besorgen ist.
Für das Oberlandesgericht Celle unterliegt es keinem Zweifel, dass § 15 Abs.
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Mit den Voraussetzungen einer externen psychotherapeutischen Behandlung eines Gefangenen und der Gewährung damit verbundener Vollzugslockerungen hatte sich aktuell das Kammergericht in Berlin zu befassen:
Rechtsgrundlage für die Zulassung einer externen psychotherapeutischen Behandlung und die Gewährung damit verbundener Ausgänge oder Ausführungen
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ergeben sich die verfassungsrechtlichen Grenzen eines möglicherweise lebenslangen Freiheitsentzuges vor allem aus dem Übermaßverbot. Dieses verlangt, dass das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Verurteilten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor unter Umständen zu erwartenden erheblichen
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