Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn und deshalb erst in der Auszahlungsphase zu versteuern. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um einen GmbH-Geschäftsführer, der selbst allerdings an der GmbH nicht beteiligt war. Er schloss mit seiner Arbeitgeberin eine Wertguthabenvereinbarung.
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