Einer auf einen konkreten Einzelfall bezogenen Frage ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht die voraussichtliche Notwendigkeit zur Einholung einer Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV zu entnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zur Entscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Unionsrecht befugt. Er kann
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