Bundesfinanzhof (BFH)

Die Pflicht zum Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

Die Auslegung und Anwendung des Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch ein letztinstanzliches Gericht verletzen nur dann Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind.

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Gerichtshof der Europäischen Unoin

Auslieferungen eines in Italien anerkannten Flüchtlings in die Türkei

Vor dem Bundesverfassungsgericht waren zwei Verfassungsbeschwerden teilweise erfolgreich, die sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Auslieferungen der Beschwerdeführer zum Zwecke der Vollstreckung einer Maßregel in die Türkei für zulässig erklärt wurden.2 Dere angegriffene Beschluss der Fachgerichte verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach

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Gerichtshof der Europäischen Unoin

Auslieferungen nach Schweden zur rechtspsychiatrischen Fürsorge

Vor dem Bundesverfassungsgericht waren zwei Verfassungsbeschwerden teilweise erfolgreich, die sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Auslieferungen der Beschwerdeführer zum Zwecke der Vollstreckung einer Maßregel nach Schweden für zulässig erklärt wurden. Dere angegriffene Beschluss der Fachgerichte verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art.

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Finanzgericht Münster

Die vom Finanzgericht verweigerte Vorlage an BVerfG oder EuGH

Sieht das Finanzgericht von einer Vorlage an das BVerfG ab, liegt darin kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist eine materiell-rechtliche und keine verfahrensrechtliche Frage. Ebenso ist das Finanzgericht ist als erstinstanzliches Gericht nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs

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Gerichtshof der Europäischen Unoin

Aussetzung des Rechtsstreits – bei Anhängigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens

Die Aussetzung des Rechtsstreits ist bei Anhängigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens mit derselben oder einer weitgehend gleichen Rechtsfrage aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und Prozessökonomie gerechtfertigt. Der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über ein anderes anhängiges Vorabentscheidungsersuchen kommt präjudizielle Bedeutung zu. Beantwortet der Unionsgerichtshof die Frage nach Art. 267 Abs. 1 Buchst.

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Gerichtshof der Europäischen Unoin

Die Reise des vorlegenden Richters zur mündlichen Verhandlung des EuGH

Dienstreisen eines Richters bedürfen dann keiner Genehmigung, wenn sie im Rahmen richterlicher Amtstätigkeit erfolgen. Die Bestimmung darüber, ob eine genehmigungsfreie richterliche Dienstreise vorliegt, richtet sich nach objektiven Kriterien. Die Prozessbeobachtung einer mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch einen Richter des vorlegenden Gerichts in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art.

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Gerichtshof der Europäischen Unoin

Verfahrensaussetzung wegen eines bereits beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens

Ein Rechtsstreit kann in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt werden, wenn entscheidungserheblich ist, wie Unionsrecht auszulegen ist, und zu dieser Frage bereits ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist. In dem vorliegenden, beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Rechtsstreit ist die Beklagte ein Unternehmen der Süßwarenindustrie.

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Gerichtshof der Europäischen Unoin

Die einzelfallbezogene Rechtsfrage – und die Vorlagepflicht an den EuGH

Einer auf einen konkreten Einzelfall bezogenen Frage ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht die voraussichtliche Notwendigkeit zur Einholung einer Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV zu entnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zur Entscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Unionsrecht befugt. Er kann

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Der Streit um die Vorlagepflicht an den EuGH

Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter wegen einer Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV scheidet aus, wenn der Fall keine Fragen aufwirft, die die Gültigkeit oder Auslegung des Unionsrechts betreffen und eine Vorlage an den EuGH daher nicht in Betracht kommt. Gemäß Art.

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Die unterlassene Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens

Wenn Gerichte über die Zulässigkeit eines im unionsrechtlich determinierten Rechtshilfeverkehr gestellten Auslieferungsersuchens befinden, haben sie Zweifelsfragen über die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht dem Gerichtshof der Europäischen Union als gesetzlichem Richter vorzulegen. Zwar ist nicht jeder Verstoß gegen die unionsrechtliche Vorlagepflicht ein Verstoß gegen die Gewährleistung des Art. 101 Abs.

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Berücksichtigung von Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH in Drittverfahren

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union in anderen Verfahren als dem anhängigen Eilverfahren führen nicht ohne weiteres dazu, dass die Fachgerichte einen stattgebenden oder vorläufig stattgebenden Beschluss erlassen müssen, um die Entscheidung des EuGH berücksichtigen zu können. Das anhängige Eilverfahren kann vielmehr nur dann Erfolg haben, wenn die im

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Vorlagepflicht an den EuGH und effektiver Rechtsschutz – die Richtlinienkonformität des Policenmodells

Das Bundesverfassungsgericht hat nochmals die Verpflichtung des letztinstanzlichen Gerichts betont, Fragen der Auslegung von EU-Recht dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen. Unterlässt das letztinstanzliche Gericht ein derartiges Vorabentscheidungsersuchen, so verletzt es das Recht der Parteien auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.20 Abs. 3 GG).

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Aussetzung wegen anhängigem EuGH-Vorabentscheidungsverfahren

Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art.

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Vorlagepflicht an den EuGH und das Recht auf den gesetzlichen Richter

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unterlässt es ein deutsches Gericht, ein Vorabentscheidungsgesuch an den Europäischen Gerichtshof zu richten, obwohl es unionsrechtlich dazu verpflichtet ist, werden die Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsverfahrens ihrem gesetzlichen Richter entzogen. Allerdings

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Vorlagepflicht zum EuGH – Der EuGH als gesetzlicher Richter

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unterlässt es ein deutsches Gericht, ein Vorabentscheidungsverfahren an den Europäischen Gerichtshof zu stellen, obwohl es unionsrechtlich dazu verpflichtet ist, werden die Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsverfahrens ihrem gesetzlichen Richter entzogen. Allerdings

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Umsetzung von EU-Recht und die deutsche Normenkontrolle

Mit der Frage der Zulässigkeit einer konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht bei einem Gesetz, das Recht der Europäischen Union umsetzt, hatten sich jetzt die Karlsruher Verfassungsrichter anhand einer Bestimmung des Investitionszulagegesetzes zu befassen. Und betonte in solchen Fällen den Vorrang eines Vorabentscheidungsersuchen zum Gerichtshof der Europäischen Union vor einer Richtervorlage

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Leerguttransport und das Fahrpersonalgesetz

Der „Materialbegriff“ des Art. 13 Abs. 1 d, zweiter Spiegelstrich, der Verordnung (EG) 561/2006 umfasst nicht das Leergut, das ein Getränkehändler im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit transportiert. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart ist in dem hier vorliegenden Fall auf den Betroffenen, der sein Fahrzeug mit einem zugelassenen Gesamtgewicht von

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Geldscheine

Der EuGH als gesetzlicher Richter

Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das nationale Gericht ist unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss ein nationales letztinstanzliches Gericht gemäß Art. 267

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Der EuGH als gesetzlicher Richter

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das nationale Gericht ist unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss

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Vorlagepflicht beim EuGH

Nach Art. 234 Abs. 3 EGV in Verbindung mit Art. 234 Abs. 1 lit. b EGV sind in den Mitgliedsländern der EU die innerstaatlich letztinstanzlich entscheidenden Gerichte grundsätzlich verpflichtet, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wenn Gemeinschaftsrecht auszulegen ist. Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten entfällt jedoch dann,

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Die Vorlagepflicht an den EuGH und der gesetzliche Richter

Das letztinstanzliche Gericht verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, indem es von einem gebotenen Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 234 Abs. 3 EG absieht. Mit dieser Begründung hob jetzt das Bundesverfassungsgericht ein Urteil des Bundesarbeitsgericht auf, mit

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