Vorauszahlungsbescheide für Umsatzsteuer verlieren ihre Wirksamkeit mit Erlass des Jahressteuerbescheids und erledigen sich „auf andere Weise“ im Sinne von § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung. Aufgrund der Saldierung nach § 16 Abs. 2 UStG besteht die dann maßgebliche Jahressteuer nur insoweit,
Artikel lesen



