Die Vorbefassung des Strafrichters

Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines Richters, soweit sie nicht gesetzliche Ausschlussgründe erfüllt, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters i.S.v. § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen.

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Vorbefassung im Parallelverfahren

Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass

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Mitwirkungsverbot wegen Vorbefassung

Die Mitwirkung an einer unanfechtbaren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (hier: Festsetzung einer Missbrauchsgebühr) führt nicht zu einem gesetzlichen Mitwirkungsausschluss wegen richterlicher Vorbefassung, wenn die Entscheidung in der Folge unzulässig vor einem Fachgericht angefochten worden ist und gegen dessen Prozessentscheidung anschließend wiederum

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