Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme ist gemäß § 341 Abs. 3 BGB jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Besteller bereits vor Abnahme die Aufrechnung mit der Vertragsstrafe erklärt hat und der Anspruch auf Vertragsstrafe infolgedessen bereits vollständig erloschen ist. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof unter ausdrücklicher Aufgabe seiner entgegenstehenden
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Gewinnausschüttung an Kommanditisten und der Rückforderungsvorbehalt
Ein Rückforderungsvorbehalts bei Ausschüttungen der Gesellschaft an Kommanditisten ist unwirksam. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzurteil vom 12.03.2013 ausgeführt hat, schuldet ein Gesellschafter die Rückzahlung nicht durch Gewinn gedeckter Auszahlungen an die Gesellschaft nicht bereits nach den §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB, die nur für das Außenverhältnis
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