Kein Vorbehalt auf Wunsch

Das Finanzamt ist nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz nicht verpflichtet, einen Steuerbescheid auf Wunsch des Steuerpflichtigen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen zu lassen.

In dem jetzt vom FG entschiedenen Fall setzte das Finanzamt im jahr 2005 mit dem Einkommensteuerbescheid

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