Umstellung des Klageantrags im Revisionsverfahren von einer Verpflichtungsklage in eine Anfechtungsklage ist entgegen der Regelung des § 123 Abs. 1 Satz 1 FGO, die eine Klageänderung im Revisionsverfahren ausschließt, zulässig, wenn sie aufgrund der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 AO) während des Revisionsverfahrens erforderlich geworden ist. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nach
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