Eine vorbeugende Unterlassungsklage, mit der ein drohendes tatsächliches Verwaltungshandeln abgewehrt werden soll, ist nur statthaft, wenn sich dieses Handeln hinreichend konkret abzeichnet, insbesondere die für eine Rechtmäßigkeitsprüfung erforderliche Bestimmtheit aufweist. Die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes setzt ferner ein besonderes schützenswertes Interesse in dem Sinn voraus, dass es für den Betroffenen nicht
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