Rettungsschirm

Schenkungsteuer – und die Bewertung früherer Schenkungen

Bei der Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sind Vorerwerbe dem letzten Erwerb ohne Bindung an eine dafür bereits ergangene Steuerfestsetzung mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten hinzuzurechnen. Eine bei der Besteuerung des Vorerwerbs zu Unrecht abgezogene sachliche Steuerbefreiung ist nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 14 Abs. 1

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Die gestundete Zugewinnausgleichsforderung – und der Erbe

Die unverzinsliche lebenslängliche Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung ist im Hinblick auf den gewährten Nutzungsvorteil eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung. Wird der ausgleichsverpflichtete Ehegatte beim Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten dessen Alleinerbe, steht der fingierte Fortbestand von Zugewinnausgleichsforderung und -verbindlichkeit nach § 10 Abs. 3 ErbStG der Berichtigung des Kapitalwerts des als

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Steuerermäßigung bei der Belastung mit Erbschaftsteuer – Zusammentreffen von Erbschaften und Vorerwerben

Die nach § 35b Satz 1 EStG begünstigten Einkünfte müssen aus der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes herrühren, der sowohl von Todes wegen erworben worden ist als auch tatsächlich der Erbschaftsteuer unterlegen hat; der in Anspruch genommene persönliche Freibetrag (§ 16 ErbStG) ist anteilig abzuziehen. Die auf die begünstigten Einkünfte anteilig entfallende

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Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb

Die erstmalige oder geänderte Steuerfestsetzung für den Vorerwerb ist kein rückwirkendes Ereignis, das die Änderung der Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb zulässt. Der den Vorerwerb betreffende Bescheid ist auch kein Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb. Eine Änderung nach § 175 Abs. 1 AO ist daher nicht möglich.

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Früher gezahlte Schenkungsteuer

Die „tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer“ i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist die Steuer, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage für diese Erwerbe festzusetzen gewesen wäre, und nicht die dafür wirklich festgesetzte Steuer. Nach § 14 Abs.

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Überprogression bei der Schenkungsteuer

Bei einer Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren ist unter der Geltung des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG eine sog. Überprogression ausschließlich durch den Abzug der tatsächlich zu entrichtenden Steuer für den Vorerwerb zu korrigieren. Eine Korrektur der Überprogression nach den vor Inkrafttreten dieser Vorschrift

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Zollwert eingeführter DVDs

Wird der Zollwertermittlung gemäß Art. 29 ZK ein sog. Vorerwerberpreis zugrunde gelegt, ist bei der Frage, ob der Käufer Beistellungen erbracht hat, um deren Wert der Transaktionswert nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK zu berichtigen ist, auf diesen Käufer (Vorerwerber) abzustellen. Werden DVDs mit einem digital gespeicherten Film

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Bundesfinanzhof (BFH)

Erbschaftsteuer und Vorerwerb

Ist ein mit einer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht abziehbaren Belastung beschwerter Erwerb nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG mit einem späteren Erwerb zusammenzurechnen, ist der Bruttowert des Vorerwerbs sowohl dieser Zusammenrechnung als auch der Berechnung der nach § 14 Abs. 1 Sätze 2

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Schenkungsteuer bei Schenkungsketten

Nach § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden.

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