Rechts vor link auf dem Parkplatz

Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO („rechts vor links“) findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein

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Vorfahrt – aber wie lange?

Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtsstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, so lange vorfahrtsberechtigt, bis er die Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat.

Damit besteht das Vorfahrtsrecht eines

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Bundesverwaltungsgericht

Der Wettlauf in die Kreuzung

Die Straßenverkehrsvorschriften wollen keinen Wettlauf der Verkehrsteilnehmer auf die Vorfahrtsstraße, weil sonst die Gefahr von Unfällen erhöht wird. Wer trotzdem meint, einen solchen Wettlauf aufnehmen zu müssen, haftet für die entstehenden Unfallfolgen.

So war vor dem Landgericht Coburg die Klage

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