Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) – hier als Gesamtsumme des Kapitalzuwachses berechnet – geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderungim Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der (hier: mit der Revision) geltend zu
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