Der vorgerichtlich geltend gemachte Anspruch – und der geringere Klageantrag

Ist ein vorgerichtlich verfolgter Hauptanspruch nicht Verfahrensgegenstand geworden, dies steht dem Erstattungsanspruch der Klägerin nicht entgegen.

Denn die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Klägerin sind, soweit sie nicht auf die streitgegenständliche Hauptforderung angefallen sind, keine Nebenforderung, sondern ihrerseits Hauptforderung.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom

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