Die Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters auf Antrag des vorläufigen Gläubigerausschusses ist nicht anfechtbar.
Auf den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung sowie auf Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung ordnete das Insolvenzgericht die vorläufige
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