Oberlandesgericht Köln

Das Bundesverfassungsgericht – und die vorläufige Vollstreckbarkeit zivilgerichtlicher Entscheidungen

Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, bleiben dabei grundsätzlich außer Betracht;

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Amts- und Landgericht Köln

Die Zahlung auf ein Versäumnisurteil als Erledigung?

Wird aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, einem Arrestbefehl oder einer einstweiligen Verfügung vollstreckt, tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB und damit auch keine Erledigung ein. Dasselbe gilt für Leistungen, die erkennbar zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel

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500 €-Scheine

Vorläufige Vollstreckbarkeit – und die Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

Wird aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, einem Arrestbefehl oder einer einstweiligen Verfügung vollstreckt, tritt keine Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ein. Dasselbe gilt für Leistungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel erbracht werden. Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 5. März 2020 –

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Oberlandesgericht München

Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung – und die Vollstreckung nach der Brüssel-Ia-VO

Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Stellt bei einem Urteil, das den Beklagten uneingeschränkt und ohne Bedingung zu einer Leistung verurteilt und gegen das im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde

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Landgericht Bremen

Rückzahlungsbegehren in der Revisionsinstanz

§ 717 Abs. 3 ZPO lässt als gesetzliche Ausnahme des Grundsatzes der Unzulässigkeit einer Klageerweiterung in der Revision die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs nach Aufhebung oder Abänderung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landesarbeitsgerichts in vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Revisionsinstanz zu, soweit der Hauptsacheanspruch noch rechtshängig ist. Nach § 717 Abs. 3

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Landgericht Bremen

Nichtzulassungsbeschwerde – und die Einstellung der Zwangsvollstreckung

Mit einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil (hier: gegen Sicherheitsleistung) einstweilen einzustellen, scheiterte im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht daran, dass die Beklagte im Berufungsverfahren keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO

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Regierungsviertel

Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung – und die Schadensersatzhaftung des Verfügungsklägers

§ 945 ZPO begründet eine weder Rechtswidrigkeit noch Schuld voraussetzende Risikohaftung des Gläubigers. Wer aus einem noch nicht endgültigen Titel die Vollstreckung betreibt, soll das Risiko tragen, dass sich sein Vorgehen nachträglich als unberechtigt erweist. Ersatzfähig ist allerdings nur der aus der Vollziehung der einstweiligen Verfügung verursachte Schaden im Sinne

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Prozesskostenhilfe vor den Sozialgerichten

Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von PKH für ein Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung eines sozialgerichtlichen Urteils erfolgreich: Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der

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Zahlung auf einen vorläufig vollstreckbaren Titel

Die vorbehaltlose Überweisung der Klageforderung nebst Zinsen nach Zustellung des Berufungsurteils und vor Einlegung der Revision führt weder zu einem Wegfall der durch die Verurteilung eingetretenen Beschwer der Beklagten noch ist hierin ein Rechtsmittelverzicht zu sehen; es liegt daher auch kein Fall der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache vor.

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Oberlandesgericht München

Die Sicherheitsleistungen für Konzernobergesellschaft – und die Insolvenzanfechtung

Erbringt der spätere Insolvenzschuldner als Dritter zur Abwendung der Zwangsvollstreckung des Gläubigers gegen seinen Forderungsschuldner (hier: seine inzwischen ebenfalls insolvente Muttergesellschaft) aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil die von jenem geschuldete Leistung, stellt der Verlust des Rechts, eine geleistete Sicherheit zurückzuverlangen, kein die Entgeltlichkeit der empfangenen Leistung begründendes Vermögensopfer des Gläubigers

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Verhandlungstisch

Vollstreckung vorläufig vollstreckbarer italienischer Urteile – ohne Sicherheitsleistung

Eine Vollstreckung des erstinstanzlichen italienischen Urteils in Deutschland widerspricht nicht im Sinne von Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF offensichtlich dem deutschen verfahrensrechtlichen ordre public. Zwar sind erstinstanzliche Urteile eines italienischen Gerichts anders als entsprechende Urteile eines deutschen Gerichts im gesetzlichen Regelfall ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (art. 282 cpc; §

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Regierungsviertel

Die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erteilte Auskunft

Eine Auskunft, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erteilt wird, stellt keine Erfüllung im Sinne von § 362 BGB dar. Der Anspruch des Pflichttteilsberechtigten auf (weitere) Auskunft über die drei streitgegenständlichen Stiftungen ist nicht dadurch gemäß § 362 BGB (teilweise) erloschen, dass die Erben im Rahmen der vom Pflichtteilsberechtigten auf Grundlage

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Einseitige Erledigungserklärung des Gläubigers im Vollstreckungsverfahren

Die im Klageverfahren anerkannte einseitige Erledigungserklärung ist auch im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO möglich und auf die Feststellung gerichtet, dass der Vollstreckungsantrag ursprünglich zulässig sowie begründet war und durch ein nachträgliches Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Die damit verbundene Antragsänderung kann noch im Rechtsmittelverfahren erfolgen. Sie

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Bekleidungsgeschäft

Das Verletzungsprozess, das nichtige Klagepatent – und der nicht zu ersetzende Nachteil

Wird das Klagepatent, das der Zwangsvollstreckung aus einem Verletzungsurteil des Berufungsgerichts zugrunde liegt, nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht durch nicht rechtskräftiges Urteil des Bundespatentgerichts für nichtig erklärt, liegt darin kein zusätzlicher nicht zu ersetzender Nachteil, der eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren nach § 719 Abs.

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Nichtzulassungsbeschwerde – und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, ordnet das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO an, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und kein überwiegendes Interesse des

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Weiterbeschäftigungsanspruch – Leistung zur Abwendung der Vollstreckung

Wird ein Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzverfahren dazu verurteilt, den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen und vereinbaren die Parteien sodann vertrag eine Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung, so liegt in den hierauf erfolgenden Gehaltszahlungen keine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung (§ 717 Abs. 2 Satz 1

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Insolvenzverwaltervergütung – und ihre Entnahme aus der Masse vor Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll § 717 Abs. 2 ZPO gewährleisten, dass derjenige, der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils in Anspruch genommen worden ist, seine Leistung nach Aufhebung des Titels sogleich zurückerhält. Aufrechnungen gegen den Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind deshalb nur zulässig, wenn

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Schreibblock

Zwangsvollstreckung und die Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch

Die Zwangsvollstreckung einer Forderung ist unzulässig, wenn der Schuldner dieser Forderung mit einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch aufgerechnet hat, der in einem rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren betragsmäßig festgesetzt worden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass die Kostengrundentscheidung in einem gegen Sicherheitsleistung vollstreckbaren Urteil ergangen und die Sicherheitsleistung von dem Aufrechnenden nicht

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Der Kostenfestsetzungsbeschluss und die nicht zugestellte Kostengrundentscheidung

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss entfaltet von Beginn an keine rechtlichen Wirkungen, wenn der die Kostengrundentscheidung enthaltende Titel mangels wirksamer Zustellung nicht zur Zwangsvollstreckung geeignet ist und es damit an einer notwendigen Voraussetzung für einen Kostenfestsetzungsbeschluss fehlt. Grundlage der Kostenfestsetzung ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel (§ 103 Abs. 1 ZPO). Der im

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Vorläufige Vollstreckbarkeit von Verfahrenskosten

Auch im Verfahren auf Zulassung der Berufung ist eine Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung statthaft. Das Berufungsgericht kann in diesem Fall im Beschlussweg ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Gemäß § 167

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