Bundesfinanzhof (BFH)

Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks durch das Finanzgericht

Wendet sich ein Steuerpflichtiger mit Einspruch und Klage gegen eine vorläufige Steuerfestsetzung i.S. von § 165 Abs. 1 AO und begehrt er die Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks, weil die Voraussetzungen hierfür von Anfang an nicht vorgelegen hätten oder die Ungewissheit für eine endgültige Steuerfestsetzung inzwischen entfallen sei, kann er den Vorläufigkeitsvermerk

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid – und das Rechtsschutzbedürfnis

Obwohl der Änderungsbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Verfassungskonformität der Hinzurechnungsvorschriften enthält, fehlt es für die Klage nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn beim Bundesverfassungsgericht ein Musterverfahren anhängig gemacht worden wäre, in dem es um die Verfassungskonformität der Hinzurechnungsvorschriften geht, die im Streitfall von Bedeutung sind. Bundesfinanzhof, Urteil

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Stillschweigende Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks

Hat das Finanzamt die Steuer unter Bezugnahme auf Gründe i.S. des § 165 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AO vorläufig festgesetzt, so bleibt der Vorläufigkeitsvermerk bis zu seiner ausdrücklichen Aufhebung wirksam. Eine stillschweigende Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks durch eine Änderungsveranlagung, auch wenn sie auf eine (andere) Korrekturvorschrift gestützt ist,

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Vorläufigkeitsvermerk bei der Mindestbesteuerung

Die abstrakte Möglichkeit, dass in späteren Veranlagungszeiträumen Ereignisse eintreten, die (als sog. Definitiveffekte) im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung der Regelungen zur sog. Mindestbesteuerung auf den Veranlagungszeitraum zurückwirken könnten, führt nicht zu einer Ungewissheit i.S. des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO darüber, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer

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Pensionspferdehaltung – Einkünfte aus gewerblicher Tierhaltung

Folgt das Finanzamt den Angaben eines Steuerpflichtigen, der mit ungewisser Einkünfteerzielungsabsicht eine Pferdepensionshaltung betreibt, und stellt vorläufig Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 EStG fest, kann es bei Beseitigung der Ungewissheit über das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht die Einkünfte als solche aus gewerblicher Tierhaltung gem. § 15 Abs. 4

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Der ungenau gefasste Vorläufigkeitsvermerk

Gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO kann die Steuer vorläufig festgesetzt werden, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für ihre Entstehung eingetreten sind. In diesen Fällen hat das Finanzamt gemäß § 165 Abs. 1 Satz 3 AO den Grund und Umfang der Vorläufigkeit für den Steuerpflichtigen ausreichend erkennbar

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Vorläufigkeitsvermerk statt Ruhen des Verfahrens

Die Finanzbehörde kann die durch Berufung auf ein vorgreifliches Verfahren bewirkte Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch einen Vorläufigkeitsvermerk derselben Reichweite beenden. Der Vorläufigkeitsvermerk bietet einen der Verfahrensruhe gleichwertigen Rechtsschutz. In einem solchen Fall enthält die Einspruchsentscheidung nicht nur die Entscheidung über den Einspruch, sondern auch die (konkludente) Fortsetzungsmitteilung des Finanzamtes gemäß

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Vorläufigkeitsvermerk und die Änderung von Steuerbescheiden

Umfasst ein Vorläufigkeitsvermerk ungewisse Tatsachen, sind die Bescheide nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO zu ändern, sobald die Ungewissheit beseitigt ist. Dabei können auch für andere Veranlagungszeiträume geklärte Tatsachen –erstmalig oder erneut– (un)gewiss werden. Nach § 165 Abs. 2 AO verwertbare Tatsachen müssen nicht neu sein, sondern (un)gewiss.

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Bundesfinanzhof (BFH)

Steuerherabsetzung nach Beendigung der Rechtshängigkeit – und die Prozesszinsen

Ein Anspruch auf Prozesszinsen besteht nicht, wenn eine Steuerherabsetzung erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens aufgrund eines Vorläufigkeitsvermerks erfolgt, der im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens angebracht worden war. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 233 Satz 1 AO). Es gibt auch

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Vorläufige Steuerfestsetzungen wegen anhängiger Musterverfahren

Im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO) werden bestimmte Steuerfestsetzungen nur vorläufig vorgenommen werden. Aktuell betrifft dies folgende Fragen bzw. Streitpunkte, für die die entsprechenden Steuerbescheide mit Vorläufigkeitsvermerken zu versehen sind: Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten nach § 4f EStG, § 9 Abs. 5 S. 1 EStG, §

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Rechtsschutzgarantie und vorläufige Steuerfestsetzungen

In der Verwaltungspraxis, bei verfassungsrechtlich ungeklärten Rechtsfragen vorläufige Steuerfestsetzungen vorzunehmen oder nur Teileinspruchsentscheidungen zu erlassen, liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie. Hängt die Höhe der festzusetzenden Steuer von der Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht ab und ist diese Rechtsfrage Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof

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Vorläufige Steuerfestsetzungen

Das Bundesfinanzministerium hat die Liste der Punkte aktualisiert, bei denen im Hinblick auf anhängige Musterverfahren im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Steuerfestsetzung derzeit nur vorläufig erfolgen soll. Demnach sind Festsetzungen der Einkommensteuer gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 4 AO hinsichtlich folgender Punkte im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit

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Kein Teileinspruchsbescheid wegen Vorläufigkeitsvermerken

Das Niedersächsische Finanzgerichts hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil einen Teil-Einspruchsbescheid zu einzelnen Punkten des einkommensteuerlichen Vorläufigkeitsvermerks aufgehoben. Daneben hat das FG den im Einkommensteuerbescheid aufgeführten Vorläufigkeitsvermerk als “nicht hinreichend bestimmt, nicht hinreichend verständlich, nicht hinreichend umfassend formuliert” gekennzeichnet. Hiermit werde nicht der verfassungrechtlich garantierte effektive Steuerrechtsschutz vermittelt. Dem Verfahren

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Musterverfahren und Vorläufigkeitsvermerke

Wegen anhängiger Musterverfahren sind bei der Einkommensteuerveranlagung die folgenden Punkte vom Veranlagungsfinanzamt mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen: Anwendung des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Satz 3 letzter Halbsatz EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (Entfernungspauschale) Dieser Vorläufigkeitsvermerk ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte

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Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

Im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes haben die Finanzministerien der Länder in einem gleich lautenden Erlass angeordnet, dass sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags in vollem Umfang für vorläufig zu erklären sind. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. März

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Entfernungspauschale und Vorläufigkeitsvermerk

Entsprechend einem Runderlass des Bundesfinanzministeriums ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Einkünften für Veranlagungszeiträume ab 2007 ein Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale beizufügen. Auch ist, wenn wegen der Nichtberücksichtigung der Entfernungspauschale ab dem 1. Entfernungskilometer Einspruch eingelegt wurde, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auf

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Inhaltliche Anforderungen an einen Vorläufigkeitsvermerk

Ein Vorläufigkeitsvermerk, der keine Angaben über den Umfang der Vorläufigkeit enthält und bei dem dieser für den Steuerpflichtigen auch weder aufgrund seines dem Erlass des Bescheides vorausgehenden Verhaltens noch aufgrund des Inhalts der Steuererklärung oder des Bescheides erkennbar ist, ist, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, unwirksam, selbst wenn Gegenstand

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