Die nachträgliche Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks „Der Bescheid ergeht weiterhin vorläufig gem. § 165 AO bzgl. der im angefochtenen Bescheid aufgeführten Punkte“ führt nicht zur Nichtigkeit der Einspruchsentscheidung. Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO
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