Gegen die beabsichtigte Anforderung von Kontoauszügen bei einer Bank muss der Kontoinhaber einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich durch einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO, nicht durch eine einstweilige Anordnung i.S. des § 114 FGO suchen.
Nach § 114 Abs. 5
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