Mit dem Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen überspannter Anforderungen an die hinreichende Substantiierung des Klägervortrags und deshalb unterbliebener Vernehmung des Beklagten als Partei hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den entscheidungserheblichen Sachvortrag
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