Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die Vorlagepflicht der Gerichte

Nach dem allgemeinen richterlichen Prüfungsrecht aus Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG sind alle Gerichte zuständig, im Rahmen der bei ihnen anhängigen Verfahren nachkonstitutionelle gesetzliche Vorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen. Im Einzelnen kann und muss sich danach jedes Gericht, ehe es ein Gesetz anwendet, mit

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Gerichtshof der Europäischen Unoin

Auslieferungen eines in Italien anerkannten Flüchtlings in die Türkei

Vor dem Bundesverfassungsgericht waren zwei Verfassungsbeschwerden teilweise erfolgreich, die sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Auslieferungen der Beschwerdeführer zum Zwecke der Vollstreckung einer Maßregel in die Türkei für zulässig erklärt wurden.2 Dere angegriffene Beschluss der Fachgerichte verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach

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Gerichtshof der Europäischen Unoin

Auslieferungen nach Schweden zur rechtspsychiatrischen Fürsorge

Vor dem Bundesverfassungsgericht waren zwei Verfassungsbeschwerden teilweise erfolgreich, die sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Auslieferungen der Beschwerdeführer zum Zwecke der Vollstreckung einer Maßregel nach Schweden für zulässig erklärt wurden. Dere angegriffene Beschluss der Fachgerichte verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art.

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Bundesgerichtshof

Anhörungsrüge – und ihre Grenzen

Mit der Anhörungsrüge kann allein geltend gemacht werden, das Gericht habe den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht. Auf diesem

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Gerichtshof der Europäischen Unoin

Die einzelfallbezogene Rechtsfrage – und die Vorlagepflicht an den EuGH

Einer auf einen konkreten Einzelfall bezogenen Frage ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht die voraussichtliche Notwendigkeit zur Einholung einer Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV zu entnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zur Entscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Unionsrecht befugt. Er kann

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Richtervorlagen bei bereits außer Kraft getretenem Recht

Es besteht keine Vorlageverpflichtung der Gerichte für von diesen für verfassungswidrig angesehene, aber bereits außer Kraft getretene Vorschriften. Es besteht regelmäßig kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse daran, die Verfassungsmäßigkeit von Recht zu klären, das außer Kraft getreten ist. Nichts anderes gilt, wenn mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht wird, das

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Vorlagepflicht an den EuGH

Gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist das letztinstanzliche innerstaatliche Gericht, bei dem sich eine entscheidungserhebliche Frage über die Auslegung von Handlungen der Organe der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV) stellt, zur Anrufung des Unionsgerichtshofs verpflichtet, es sei denn, dass die betreffende unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand

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Lebensversicherungen, unionsrechtswidrige Widerrufsbelehrungen – und das „ewige Widerspruchsrecht“

Die partielle Nichtanwendung von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. im Bereich der Lebensversicherungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. So hat das Bundesverfassungsgericht jetzt zwei Verfassungsbeschwerden gegen Urteile des Bundesgerichtshofs zum Widerspruch gegen Versicherungsverträge auf Grundlage der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Regelung des § 5a Abs. 2

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Die unterbliebene Vorlage an den EuGH

Nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht stellt zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich

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Die vom Steuerpflichtigen bestrittene Vorlagepflicht in der Betriebsprüfung – und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

Es widerspricht nicht dem Zweck des § 162 Abs. 2 AO, eine darin genannte Pflichtverletzung anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige seine Herausgabepflicht bestreitet, dies umfänglich begründet und die Vorlage der angeforderten Datei mit der Maßgabe anbietet, dass eine Pflicht zuvor gerichtlich festgestellt wird. Ebenso schließt sich der Bundesfinanzhof nicht der Auffassung

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Vorlagepflicht an den EuGH und das Recht auf den gesetzlichen Richter

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unterlässt es ein deutsches Gericht, ein Vorabentscheidungsgesuch an den Europäischen Gerichtshof zu richten, obwohl es unionsrechtlich dazu verpflichtet ist, werden die Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsverfahrens ihrem gesetzlichen Richter entzogen. Allerdings

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Vorlagepflicht zum EuGH – Der EuGH als gesetzlicher Richter

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unterlässt es ein deutsches Gericht, ein Vorabentscheidungsverfahren an den Europäischen Gerichtshof zu stellen, obwohl es unionsrechtlich dazu verpflichtet ist, werden die Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsverfahrens ihrem gesetzlichen Richter entzogen. Allerdings

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