Es liegt auch kein Verfahrensfehler darin, dass das Finanzgericht das Klageverfahren nicht gemäß § 74 FGO ausgesetzt und kein Vorabentscheidungsverfahren zum Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 1 Buchst. a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel lesen























