Der Abschluss eines Vertrags, durch den ein Betreuer den Betreuten zur Vergü-tung von Dienstleistungen verpflichtet (§ 611 Abs. 1 BGB), bedarf, wie sich aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof ergibt, keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1908i Abs. 1 Satz 1,
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