Die auf Veranlassung der Gläubigerin den Käufern zugestellte Vorpfändung kann die Wirkung eines Arrests gemäß § 845 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 930 Abs. 1 ZPO nicht entfalten, wenn die anschließende Pfändung nicht innerhalb eines Monats bewirkt wird.
Die Vorpfändung
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