Ein Regionalplan ist hinsichtlich der Festsetzung der Vorranggebiete für Windenergie und der damit verbundenen Ausschlusswirkung von Windenergieanlagen an anderer Stelle abwägungsfehlerhaft, wenn die Regionale Planungsgemeinschaft zwischen den harten und weichen Tabuzonen nicht hinreichend deutlich unterschieden hat.
Mit dieser Begründung hat
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