Bundesverfassungsgericht

Die widerwillige Beerdigung der Vorratsdatenspeicherung

Das Bundesverfassungsgericht hat drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich unmittelbar gegen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der Strafprozessordnung (StPO) richteten, die die anlasslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten auf Vorrat (sogenannte anlasslose Vorratsdatenspeicherung) vorsahen. Die Begründung des Bundesverfassungsgerichts für die Nichtannahme der drei Verfassungsbeschwerden: Aus den Begründungen der

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Rechenzentrum

Verkehrsdatenspeicherung für ein Jahr?

Es ist nicht zulässig, dass die Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation die Verkehrsdaten ab dem Zeitpunkt der Speicherung zur Bekämpfung von Straftaten des Marktmissbrauchs, u. a. von Insidergeschäften, präventiv ein Jahr lang allgemein und unterschiedslos auf Vorrat speichern. Ein nationales Gericht kann die Feststellung, dass innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine

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Archiv

Keine allgemeine Vorratsdatenspeicherung von Verkehrsdaten und Standortdaten

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat erneut bestätigt, dass das europäische Unionsrecht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten entgegensteht, es sei denn, es läge eine ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit vor. Zur Bekämpfung schwerer Kriminalität können die Mitgliedstaaten jedoch unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit insbesondere

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Telefon

Speicherpflicht für Verkehrsdaten

Das Bundesverfassungsgericht hat eine gegen Artikel 5 sowie Artikel 1 Ziffer 9 des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10.12.2015 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen: Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die 2015 eingeführten Rechtsnormen des § 202d StGB (Datenhehlerei) und § 97

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Bundesverfassungsgericht Sitzungssaal

Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz – oder: die Grenzen des Verfassungsschutzes

Das Bundesverfassiungsgericht hat mehrere Vorschriften des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, weil die dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz darin eingeräumten Befugnisse teilweise gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen

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Vorratsdatenspeicherung und das EU-Recht

Die nationale Gesetzgebung, wonach ein Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten die allgemeine und wahllose Übermittlung oder Speicherung von Verkehrsdaten und Standortdaten (Vorratsdatenspeicherung) zum Zwecke der Verbrechensbekämpfung im Allgemeinen oder zur Wahrung der nationalen Sicherheit durchführen darf, ist nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Allerdings ist es den Mitgliedsstaaten in bestimmten Situationen erlaubt,

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Serverraum

Die (Neu-)Regelungen zur Bestandsdatenauskunft sind (wieder einmal) verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat § 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sowie mehrere weitere Fachgesetze des Bundes, die die manuelle Bestandsdatenauskunft regeln, für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber muss bei der Einrichtung eines Auskunftsverfahrens auf Grundlage jeweils eigener Kompetenzen für sich genommen verhältnismäßige Rechtsgrundlagen sowohl für die Übermittlung als auch für den Abruf der

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Mobiltelefon

Deutsche Vorratsdatenspeicherung – und das EU-Datenschutzrecht

Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei bei ihm anhängigen Revisionsverfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung der Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG für elektronische Kommunikation zur Vorabentscheidung vorgelegt. Von der Klärung dieser Frage hängt die Anwendbarkeit der im Telekommunikationsgesetz enthaltenen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung ab. Die Klägerinnen der beiden Ausgangsverfahren erbringen öffentlich

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Vorläufig noch keine Vorratsdatenspeicherung

Die im Dezember 2015 gesetzlich eingeführte und ab dem 1. Juli 2017 zu beachtende Pflicht für die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die bei der Nutzung von Telefon- und Internetdiensten anfallenden Verkehrs- und Standortdaten ihrer Nutzer für eine begrenzte Zeit von 10 bzw. – im Fall von Standortdaten – 4 Wochen

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Vorratsdatenspeicherung in der EU

Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste nach einem aktuellen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union keine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung auferlegen. Das europäische Unionsrecht untersagt nach Ansicht des Unionsgerichtshofs eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten. Allerdings steht es den Mitgliedstaaten frei, vorbeugend eine gezielte Vorratsspeicherung dieser

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Die Vorratsdatenspeicherung kommt

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10.12 2015 abgelehnt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruht auf einer Folgenabwägung: Mit der Datenspeicherung allein ist noch kein derart schwerwiegender Nachteil verbunden, dass er die Außerkraftsetzung eines

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Dynamische IP-Adressen – Zuweisung und Speicherung

Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen ist berechtigt, die seinen Kunden dynamisch zugewiesenen IP-Adressen auch nach Beendigung der jeweiligen Internetsitzung zur Abwehr von Störungen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 i.V. m. § 100 Abs. 1 TKG) zu einer vorübergehenden Speicherung noch für 7 Tage berechtigt. Dies gilt

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Vorratsdatenspeicherung – auf europäisch jedenfalls nicht so

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf zwei Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verfassungsgerichtshofs und des irischen High Courts die EU-Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für ungültig erklärt. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs enthält sie einen Eingriff von großem Ausmaß und besonderer Schwere in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und

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Verfassungswidrige Speicherung von Telekommunikationsdaten

Die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts teilweise verfassungswidrig. In der Zuordnung von Telekommunikationsnummern zu ihren Anschlussinhabern liegt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Demgegenüber liegt in der Zuordnung von dynamischen IP-Adressen ein Eingriff in Art. 10 Abs.

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Vorratsdatenspeicherung – Verwerte was Du noch hast

Das hat der Erhebung von Telekommunikationsdaten und deren Übermittlung zum Zweck der Strafverfolgung während der Geltungsdauer und nach Maßgabe der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 nicht nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen. Die Verwendung solcher Daten im Strafverfahren durch ihre Einführung in die Hauptverhandlung und Verwertung im Rahmen der

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Vorratsdatenspeicherung – verwerte, was du hast

Telekommunikationsdaten, die vor dem 2. März 2010 auf der Grundlage der rechtmäßig erhoben und an die ersuchenden Behörden übermittelt wurden, bleiben auch nach dem zu §§ 113a, 113b TKG, 100g StPO in einem Strafverfahren zu Beweiszwecken verwertbar. Die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 im Verfahren 1 BvR

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Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung sind verfassungswidrig und nichtig

Das Bundesverfassungsgericht hat soeben die gesetzlichen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung als nicht verfassungsgemäß beurteilt und ausgesprochen, dass die Vorschriften nichtig sind. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied, dass die Regelungen sowohl des Telekommunikationsgesetzes (§§ 113a, 113b TKG) und der Strafprozessordnung (§ 100g StPO) über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1

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Vorratsdatenspeicherung bleibt

Das Verwaltungsgericht Köln hat sich selber korrigiert: Hatte das Verwaltungsgericht im Mai noch im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Voll­zie­hung einer gegen das Ham­bur­ger Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men Han­se­Net ge­rich­te­ten Ver­fü­gung der Bun­des­netz­agen­tur zur „Vor­rats­da­ten­spei­che­rung“ vor­erst aus­ge­setzt, entschieden die Kölner Verwaltungsrichter jetzt in einem weiteren Verfahren, dass HanseNet weiter zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet bleibt.

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Vorerst keine Vorratsdatenspeicherung

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Vollziehung einer gegen das Hamburger Telekommunikationsunternehmen HanseNet gerichteten Verfügung der Bundesnetzagentur vom 27. Januar 2009 zur sog. „Vorratsdatenspeicherung“ vorerst ausgesetzt, mit der die Bundesnetzagentur HanseNet verpflichtet hatte, die bei ihr erzeugten und verarbeiteten Verkehrsdaten sechs Monate zu speichern. Hiergegen hatte HanseNet Widerspruch bei der Behörde

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Veröffentlichung von Subventionsempfängern im Internet

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat in zwei jetzt veröffentlichten Beschlüssen zwei EG-Verordnungen, die die Veröffentlichung von Subventionsempfängern im Internet vorschreiben, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Überprüfung vorgelegt. Die Klägerin, ein landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, klagt vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden gegen die Veröffentlichung ihrer Daten als

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Die Vorratsdatenspeicherung vor dem EuGH

Die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten ist nach einem heute verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auf eine geeignete Rechtsgrundlage gestützt. Die Richtlinie wurde, so der EuGH, zu Recht auf der Grundlage des EG-Vertrags erlassen, da sie in überwiegendem Maß das Funktionieren des Binnenmarkts betreffe. Im April 2004

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Vorratsdatenspeicherung weitgehend gestoppt

Der Eilantrag in Sachen “Vorratsdatenspeicherung” vor dem Bundesverfassungsgericht war in wesentlichen Teilen erfolgreich. Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 dient unter anderem dazu, die Richtlinie der Europäischen Union über die Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht umzusetzen. Zu diesem Zweck enthält sein Art. 2 Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG).

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Vorratsdatenspeicherung

Die neue EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (2006/24/EG) ist am 13. April 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Sie tritt am 3. Mai 2006 in Kraft und ist bis zum 15. September 2007 von den Mitgliedsstaaten umzusetzen. Die Richtlinie sieht vor, dass die in Telefonaten, SMS-Kurzmitteilungen und durch Internetnutzung erzeugten

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