Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein, der Leistungen in Krankheitsfällen gewährt, können ‑unbeschadet weiterer Voraussetzungen- nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn auf die Leistungen des Solidarvereinsereins ein Rechtsanspruch besteht. Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr.
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