Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Kartell-Geldbußen – und die persönliche Haftung des Geschäftsführers

Vorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines Unternehmens. In dem hier vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatten zwei miteinander verbundene Edelstahlunternehmen, eine AG und eine GmbH, ihren ehemaligen Vorstandsvorsitzenden bzw. Geschäftsführer wegen seiner Beteiligung an einem Edelstahlkartell auf Schadensersatz verklagt. Dieser hatte in dieser Funktionen in der Zeit

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OLG Hamm

Arcandor AG – und die Schadensersatzansprüche des Insolvenzverwalters

Im Verfahren über Schadensersatzansprüche des Insolvenzverwalters der Arcandor AG gegen frühere Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder liegt jetzt das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Hamm vor. Der Insolvenzverwalter der Arcandor AG macht Schadensersatzansprüche gegen insgesamt elf frühere Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im Zusammenhang mit der Veräußerung und der Anmietung von fünf Warenhaus-Immobilien im Umfang von

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Untreue durch Kreditgewährung – und die strafrechtliche Veranwortung der Bankvorstände

Die Anwendung des Untreuetatbestands ist auf „klare und deutliche“ Fälle pflichtwidrigen Handelns zu beschränken; gravierende Pflichtverletzungen lassen sich nur dann bejahen, wenn die Pflichtverletzung evident ist. Allerdings liegt bei einem Verstoß gegen § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG stets eine „gravierende“ bzw. „evidente“ Pflichtverletzung im Sinne dieser Rechtsprechung vor.

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Geldscheine

Sparkassenvorstand – und die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters

Auf die Haftung von Sparkassenvorständen ist § 93 AktG, der die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft regelt, entsprechend anwendbar, und zwar auch im Geltungsbereich des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen. Die Frage der der entsprechenden Anwendung von § 93 AktG auf den Vorstand einer Sparkasse ist nicht ernsthaft umstritten; vielmehr wird

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Verhandlungstisch

Kirchliche Stiftungen – und die Haftung des Vorstandes

Wird der Vorstand einer Stiftung von der Stiftung wegen einer Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so kann dieser der Stiftung gegenüber nicht einwenden, dass für den von ihm herbeigeführten Schaden ein anderes Stiftungsorgan (hier: Stiftungsrat) mitverantwortlich ist. § 254 BGB in einem solchen Fall auf die Schadensersatzansprüche der Stiftung

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Deliktische Haftung des Vorstands wegen eines Prospektfehlers

Bei der deliktischen Haftung wegen Kapitalanlagebetrugs gemäß § 264 a StGB unter dem Gesichtspunkt einer Schutzgesetzverletzung nach § 823 Abs. 2 BGB ist die Vermutung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist, regelmäßig widerlegt, wenn der Prospekt bei dem Vertragsabschluss keine Verwendung gefunden hat. Für die Annahme der

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Oberlandesgericht

Zinsderivategeschäften und die Haftung des Vorstands

Ein Organ, das Geschäfte betreibt, die vom Unternehmenszweck nicht gedeckt sind, handelt pflichtwidrig. Der Abschluss von Zinsderivategeschäften, die nicht der Absicherung von Zinsrisiken aus dem Hauptgeschäft oder dem zulässigen Nebengeschäft einer Hypothekenbank dienten, war bis zum 30. Juni 2002 vom Unternehmensgegenstand einer Hypothekenbank nicht gedeckt und ein für eine Hypothekenbank

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Geldrechner

Garantenpflichten eines Geschäftsführers gegenüber Dritten

Allein aus der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft ergibt sich keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern. Die Pflichten aus der Organstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der Gesellschaft aus § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 Satz

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Regierungsviertel

Eigene Aktien als Sacheinlage

Eigene Aktien der Gesellschaft können nicht als Sacheinlage eingebracht werden. Der Verzicht auf den Anspruch auf Rückerstattung von darlehensweise an die Gesellschaft überlassenen Aktien steht dem Einbringen als Sacheinlage jedenfalls dann gleich, wenn er in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Darlehensgewährung vereinbart wurde. Der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft, der

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Die persönliche Haftung des Bankvorstands

Das Landgericht München I hat soeben einen Arrest über das gesamte Vermögen eines ehemals für das Risikomanagement zuständigen Vorstandsmitglieds der Bayerischen Landesbank (BayernLB) verhängt. Der frühere Bankvorstand kann damit auf sein Vermögen (Bankguthaben, Immobilien etc.) weder zugreifen noch hierüber verfügen. Die BayernLB hatte einen solchen Arrest mit der Begründung beantragt,

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Schadensersatzpflicht von Bankvorständen

In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Klage der Corealcredit Bank (Klägerin) auf Schadensersatz gegen ehemalige Vorstandsmitglieder (Beklagte) wegen angeblicher Pflichtverstöße durch Zinsgeschäfte auch in der Berufung eine Absage erteilt. Die Beklagten des jetzt vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Falls waren Mitglieder des Vorstands der Klägerin, nachdem

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Vereinsrechts-„Reform“

Ebenfalls am Freitag haben auch die vom Deutschen Bundestag beschlossenen Änderungen im Vereinsrecht den Bundesrat passiert – das Thema – insbesondere die angebliche Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände – ist ja auch zu schön für Sonntagsreden so kurz vor der nächsten Bundestagswahl. Über die jetzt vom Bundesrat abgesegneten Verschlimmbesserungen im

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Vereinsregister und Vorstandshaftung

Der Deutsche Bundestag hat zwei Änderungen im Vereinsrecht beschlossen. Eine die­ser Änderungen, näm­lich die an­geb­li­che Haf­tungs­be­gren­zung für Ver­eins­vor­stän­de, verbessert zwar nicht, wie angekündigt, die Lage der Vereinsvorstände, eignet sich dafür aber gut für Sonn­tags­re­den von Po­li­ti­kern, insbesondere in der jetzt anstehenden Wahlkampfzeit. Die an­de­re Än­de­rung betrifft den Be­reich der Ver­eins­re­gis­ter

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Anstehende Änderungen im Vereinsrecht

Derzeit stehen insbesondere zwei rechtliche Rahmenbedingungen im Vereinsrecht zur VerschlechterungÜberprüfung an. Eines dieser Vorhaben, nämlich die angebliche Haftungsbegrenzung für Vereinsvorstände, eignet sich nur für Sonntagsreden von Politikern, die andere Änderung im Bereich der Vereinsregister wird auf mittlere Sicht zu höheren Kosten für Vereine führen, auch wenn sich jetzt alles noch

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Vorstandshaftung bei Kapitalerhöhung

Hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss unter Verstoß gegen seine Amtspflichten Entscheidungen getroffen, die von den gesetzlichen Vorgaben und/oder dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nicht gedeckt sind, so kann der dadurch in seinen Mitgliedschaftsrechten beeinträchtigte Aktionär das pflichtwidrige Organhandeln zum

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