Die Aufsichtsbehörde darf Kriterien für die Vergütung von Krankenkassenvorständen festlegen. Die Aufsichtsbehörden entscheiden über die Angemessenheit der Vergütung eines Krankenkassenvorstandes nach pflichtgemäßem Ermessen unter Achtung des Selbstverwaltungsrechts der Krankenkasse. Dabei sind sie gehalten, die einschlägigen Ermessenskriterien in allgemeinen Verwaltungsvorschriften festzulegen. Seit August 2013 bedürfen der Abschluss, die Verlängerung oder die
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