Gesundheitskarte

Vergütung von Krankenkassenvorständen

Die Aufsichtsbehörde darf Kriterien für die Vergütung von Krankenkassenvorständen festlegen.

Die Aufsichtsbehörden entscheiden über die Angemessenheit der Vergütung eines Krankenkassenvorstandes nach pflichtgemäßem Ermessen unter Achtung des Selbstverwaltungsrechts der Krankenkasse. Dabei sind sie gehalten, die einschlägigen Ermessenskriterien in allgemeinen Verwaltungsvorschriften festzulegen.

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Nachtbaustelle

Angemessene Vorstandsgehälter

Der Deut­sche Bun­des­tag hat soeben das „Ge­setz zur An­ge­mes­sen­heit der Vor­stands­ver­gü­tung“ (Vors­tAG) ver­ab­schie­det. Als Reaktion auf die Finanzmarktkrise soll das Gesetz durch ver­schie­de­ne Re­ge­lun­gen unter an­de­rem dafür Sorge tragen, dass bei der Fest­set­zung der Ver­gü­tung von Vor­stän­den künf­tig ver­stärkt An­rei­ze

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