Verhandlungstisch

Der schwerbehinderte Stellenbewerber – und die Einladung zum Vorstellungsgespräch

Der Umstand, dass eine schriftliche Einladung zu einem Vorstellungsgespräch der sich bewerbenden schwerbehinderten oder gleichgestellten Person nicht entsprechend § 130 BGB zugegangen ist, kann die Kausalitätsvermutung nach § 22 AGG nur dann begründen, wenn der Arbeitgeber nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um einen ordnungsgemäßen und fristgerechten Zugang

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Bewerbung

Häufige Fragen im Vorstellungsgespräch

Sie sitzen im Bewerbungsgespräch für Ihren Traumjob? Dann haben Sie bis hierhin alles richtig gemacht. Nun kommt es darauf an, dass sie die überzeugenden Bewerbungsunterlagen und Ihre Qualifikationen, die Sie bis hierhin gebracht haben, auch im Vorstellungsgespräch untermauern können und die Personalverantwortlichen auf der ganzen Linie von Ihrem Können überzeugen.

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Der schwerbehinderte Stellenbewerber im öffentlichen Dienst – und das übersehene Bewerbungsschreiben

Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 82 Satz 2 SGB IX aF zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Unterlässt er dies, ist er dem erfolglosen Bewerber allerdings nicht bereits aus diesem Grund zur Zahlung einer Entschädigung

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Vorstellungsgespräch für einen schwerbehinderten Bewerber – und der nicht bestandene Eignungstest

Eignungstests sind regelmäßig Bestandteil des Auswahlverfahrens. Einstellungsbewerber, die dem Anforderungsprofil entsprechen, werden vom öffentlichen Arbeitgeber benachteiligt, wenn sie nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, weil sie einen Eignungstest nicht bestanden haben. Einstellungsbewerber werden im Sinne des § 7 Abs. 1 AGG benachteiligt, wenn ein öffentlicher Arbeitgeber ihnen die in § 82

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Die unterlassene Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch

Bei einer unterlassenen Einladung eines schwer behinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch bei einem öffentlichen Arbeitgeber bestehen regelmäßig hnreichende Erfolgsaussicht für eine Entschädigungsklage. Voraussetzung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist nach § 114 Abs. 1 ZPO, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nicht erforderlich ist es,

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