Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht nach § 165 Satz 3 SGB IX zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. Sie ist kein öffentlicher Arbeitgeber.
Der nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladene Stelenbewerber hat daher keinen Anspruch auf
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