Bestehen Zweifel daran, dass Rechnungssteller und leistender Unternehmer identisch sind, trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug. Hat der Steuerpflichtige die gebotene Sorgfalt eines Unternehmers in grobem Ausmaß außer Acht gelassen, so dass er nach den Gesamtumständen hätte wissen müssen, dass die betreffenden Umsätze in einen
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