Vorsteuerabzug – und die Berichtigung bei Anzahlungen

Der Bundesfinanzhof hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet und diesem Rechtsfragen zur Vorsteuerberichtigung bei Anzahlungen vorgelegt: Sind die Anforderungen an die Sicherheit einer Leistungserbringung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung i.S. des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union „Firin“ rein objektiv oder aus Sicht

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Organschaft und Vorsteuerberichtigung bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert: Bestellt das Insolvenzgericht für die Organgesellschaft einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnet es zugleich gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO an, dass Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, endet die organisatorische Eingliederung. Der Vorsteuerberichtigungsanspruch nach § 17

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Vorsteuerberichtigung bei Berufung auf eine Steuerfreiheit nach dem Unionsrecht

Die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse (steuerpflichtige Verwendungsumsätze) ändern sich i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG, wenn sich der Steuerpflichtige nachträglich innerhalb des Berichtigungszeitraums auf die Steuerfreiheit seiner Verwendungsumsätze gemäß Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG beruft. Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut innerhalb

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Vorsteuerberichtigung bei nachträglicher Berufung auf EU-rechtliche Steuerfreiheit

Die Vorsteuer ist zu berichtigen, wenn sich der Unternehmer nachträglich auf eine im nationalen Recht nicht vorgesehene Steuerbefreiung des Unionsrechts beruft. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof in einem Streitfall, der einen Spielhallenbetreiber betraf. Dieser hatte für den Erwerb von Geldspielautomaten die Vorsteuer abgezogen, da Umsätze mit Geldspielautomaten nach nationalem Recht

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Bundesfinanzhof (BFH)

Vorsteuerberichtigungsanspruch als Masseverbindlichkeit

Ein Vorsteuerberichtigungsanspruch des Finanzamts nach § 15a UStG, der dadurch entsteht, dass der Insolvenzverwalter ein Wirtschaftsgut abweichend von den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen verwendet, gehört nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs zu den Masseverbindlichkeiten und kann vom Finanzamt durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Im Falle

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Vorsteuerberichtigung für eine Schweinefütterungsanlage

Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut innerhalb von fünf Jahren nach der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist die Vorsteuer nach § 15a UStG zeitanteilig zu berichtigen. Für Grundstücke und ihre wesentlichen Bestandteile beträgt dieser Berichtigungszeitraum sogar zehn Jahren. Für Betriebsvorrichtungen, die als wesentliche Bestandteile auf Dauer

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Vorsteuerberichtung im Umlaufvermögen

Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG für vor dem 1. Januar 2005 ausgeführte Umsätze, die zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern führen, setzt voraus, dass diese nicht nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden. Die ertragsteuerrechtliche Beurteilung als Umlaufvermögen oder Anlagevermögen ist umsatzsteuerrechtlich nicht entscheidend. Dies entschied

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Vorsteuerberichtigungsansprüche als Masseverbindlichkeiten

Ansprüche der Finanzverwaltung aus Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallen, sind insolvenzrechtlich Masseverbindlichkeiten. Dies entschied jedenfalls das Finanzgericht Münster in bewusster Abweichung von gegenläufiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Im Streitfall machte die Steuerschuldnerin, eine GbR, Vorsteuer aus den Bauerrichtungskosten für eine Einkaufspassage geltend. Das Finanzamt zahlte

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Keine Vorsteuerberichtigung für vor 2005 erworbenes Umlaufvermögen

Für vor dem 1. Januar 2005 ausgeführte Umsätze, die zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern führen, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden („Umlaufvermögen“), besteht auch unter Berücksichtigung von Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG kein Anspruch auf Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Februar 2009

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