Nach § 259 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache – unter anderem – ankauft, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat. Voraussetzung einer Verurteilung wegen Hehlerei ist mithin die Feststellung einer solchen gegen fremdes Eigentum oder Vermögen gerichteten rechtswidrigen
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