VW Volkswagen

Vorteilsausgleichung und Annahmeverzug in Dieselfällen

Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit der Haftung eines Fahrzeugherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer eines Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall zu befassen. Konkret ging es diesmal um Fragen der Vorteilsausgleich und des Annahmeverzugs: In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt die Autokäuferin die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen

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VW Caddy Maxi

Restschadensersatz in Dieselfällen – und der Brutto-Händlereinkaufspreis als Berechnungsgrundlage

Ausgangspunkt der Berechnung des Anspruchs aus § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich der der Autoherstellerin zugeflossene Brutto-Händlereinkaufspreis. Denn regelmäßig ist die gesetzliche Umsatzsteuer untrennbarer Bestandteil der zivilrechtlich geschuldeten Leistung. Anderes hat das Berufungsgericht im Verhältnis der Autoherstellerin zum Händler nicht festgestellt. Der Brutto-Händlereinkaufspreis entspricht damit

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Audi A6 50 TDI quattro

Dieselskandal – und die Vorteilsausgleichung beim Autoleasing

Im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung entspricht der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich der Höhe nach den vereinbarten Leasingzahlungen. Der Wertverlust des Fahrzeugs während der Leasingzeit ist kein geeigneter Maßstab zur Bemessung des Nutzungsvorteils. Nach den im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten, auf dem Grundsatz von Treu

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Diesel

Schadensersatz in Dieselfällen – und der erfolgte Weiterverkauf

Verlangt der geschädigte Fahrzeugkäufer in einem sog. Dieselfall vom Fahrzeughersteller Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises und hat er im Wege der Vorteilsausgleichung das erworbene Fahrzeug Zug um Zug an den Fahrzeughersteller herauszugeben und zu übereignen, tritt im Fall des Weiterverkaufs im Rahmen der Vorteilsausgleichung der erzielte marktgerechte Verkaufserlös an

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Solarpanel

Die Falschberatung des Steuerberater – und die daraus resultierenden steuerlichen Vorteile

Führt eine fehlerhafte steuerliche Beratung zu steuerlichen Vorteilen, die dem Mandanten wegen Festsetzungsverjährung verbleiben, können diese Vorteile bei wertender Betrachtung im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs schadensmindernd anzurechnen sein. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte eine 2002 gegründete und bis 2012 vemögensverwaltend tätige Immobiliengesellschaft geklagt. Im Wesentlichen errichtete, erwarb und

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Schadensersatz aus einer Fondsbeteiligung – und die gezogenen Steuervorteile

Aktuell befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage der Anrechnung steuerlicher Vorteile auf einen gegen die beratende Bank gerichteten Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung an einem Medienfonds, wenn der Anleger entsprechend dem Fondskonzept nur einen Teil der Einlage eingezahlt und durch Verlustzuweisungen Steuervorteile erlangt hat, die oberhalb der tatsächlich geleisteten

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