Gegen die Ablehnung der Akteneinsicht in die Steuerakten der Finanzbehörde muss der Steuerpflichtige zunächst erfolglos ein Vorverfahren durchführen, anderenfalls ist seine Klage unzulässig. Der Ausschluss des Vorverfahrens nach § 32i Abs. 9 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) greift nur, soweit
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