Vor dem Bundesverfassungsgericht blieben jetzt zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtanerkennung von Altersvorsorgeaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten ohne Erfolg, das Bundesverfassungsgericht hat die beiden Verfassungsbeschwerden nach sechseinhalbjähriger Prüfung nicht zur Entscheidung angenommen. Die gesetzgeberische Qualifizierung von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben und die vorgesehene höhenmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs sind nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich
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