Ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste nach § 4 Abs. 1 WO (BetrVGDV1WO) ist nicht Voraussetzung dafür, in einem späteren Wahlanfechtungsverfahren die Aufnahme nicht Wahlberechtigter in die Wählerliste rügen zu können. Der Wahlanfechtung steht also nicht entgegen, dass die Antragstellerinnen während des Wahlverfahrens keinen Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste gemäß
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